Allgemeine Geschäftsbedingungen

Patenschaften Hof Gasswies

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Abschluss einer Patenschaft zwischen der Hof Gasswies KG (Wutöschinger Str. 4, 79771 Klettgau, Ortsteil Rechberg) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“).

 

2. Kunden und Paten

Der Kunde hat die Möglichkeit eine oder mehrere Patenschaften für sich selbst oder für eine dritte Person abzuschließen (also die Patenschaft zu verschenken). In letzterem Fall sind Kunde und Pate verschiedene Personen.

 

3. Anzahl der Patenschaften

 

3.1. für Obstbäume
Die Anzahl der Patenschaften ist auf die Anzahl der auf dem Hof vorhandenen Obstbäume begrenzt. Eine Person kann Pate mehrerer Bäume sein.

 


3.2. für Kühe, Bruderkälber, Stiere

Die Anzahl der Patenschaften ist nicht auf die Anzahl der auf dem Hof lebenden Kühe, Bruderkälber und Stiere begrenzt; ein Tier kann mehrere Paten haben. Eine Person kann Pate mehrerer Tiere sein.

 

4. Vertragslaufzeit

Eine Patenschaft gilt für ein Kalenderjahr, eine Ausnahme stellen hierbei die Hofpatenschaften dar. Diese gelten für fünf Kalenderjahre. In einem begrenzten Zeitraum am Ende der Vertragslaufzeit kann die Patenschaft jeweils um eine Laufzeit verlängert werden. Dem Hof bleibt das Recht vorbehalten, eine Verlängerung abzulehnen.

5. Zertifikat

Für den Paten wird ein individuelles Zertifikat erstellt, das seine Patenschaft(-en) bescheinigt. Das Zertifikat erhält der Kunde nach Bezahlung als Datei zum Download.

 

6. Veröffentlichung der Patenschaft

Der Pate kann auf Wunsch seinen Namen für die Dauer der Patenschaft auf www.hof-gasswies.de/Patenschaften veröffentlichen lassen. Dem Hof bleibt das Recht vorbehalten, eine Veröffentlichung abzulehnen.

 

7. Mittelverwendung

Die mit dem Verkauf der Patenschaften erwirtschafteten Gelder stehen dem Hof zur freien Verfügung. Auf diese Weise wird die dort praktizierte Form der Landwirtschaft unterstützt, die die Demeter-Richtlinien erfüllt und darüber hinaus eigenen Konzepten folgt, die darauf ausgerichtet sind, positive Effekte für Landschaft, Vieh und regionale Bevölkerung zu erzielen.

 

8. Tod oder Verkauf einer Kuh, eines Bruderkalbes, eines Stieres

Falls ein Tier innerhalb der Vertragslaufzeit einer Patenschaft sterben sollte oder der Hof sich aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen dazu entscheiden sollte, dieses nicht mehr auf dem Hof zu halten, gehen die Patenschaften für dieses Tier auf ein anderes Tier des Hofes über, das vom Hof bestimmt wird.

 

9. Auschluss von Ansprüchen

Weder für den Paten noch für den Kunden ergeben sich aus der Patenschaft Ansprüche an den Hof, die über die Punkte 5, 6 und 7 hinausgehen.

Stand 30. Oktober 2014